Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen rund um das Entlastungspaket für alle Erdgasverbraucher:innen zusammengestellt.
Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen rund um das Entlastungspaket für alle Erdgasverbraucher:innen zusammengestellt.
Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 ein umfassendes Entlastungspaket auf den Weg gebracht. So wurde beschlossen, dass Verbraucher:innen von Erdgas noch im Jahr 2022 entlastet werden. Damit dies schnell erfolgen kann, wird zunächst einmalig der Dezember-Abschlag nicht eingezogen bzw. dieser muss nicht überwiesen werden.
Der Bund übernimmt die Kosten für die Soforthilfe. Die Einmalzahlung dient als spürbare Entlastung, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet und voraussichtlich ab spätestens März 2023 kommen wird, zu überbrücken.
Die Turbulenzen an den Energiemärkten und die Maßnahmen der Regierung zur Entlastung verunsichern Gasverbraucher:innen auch weiterhin. Sowohl die Anzahl an Anfragen als auch die Komplexität der Anfragen hat sich stark erhöht. Dies wirkt sich auf die Erreichbarkeit und Bearbeitungsdauer der Anfragen aus.
Wenn du uns telefonisch erreichen möchtest, kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Ebenso kann eine Antwort von uns auf deine schriftlichen Anfragen bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Du kannst dich jedoch darauf verlassen, dass wir alles daran setzen, unseren ausgezeichneten Service schnellstmöglich wieder ohne lange Wartezeiten für dich gewährleisten zu können.
Viele Anliegen kannst du bequem und ohne Wartezeiten online im Kundenportal erledigen.
In dem Fall kannst du dich jederzeit gerne direkt an deine:n persönliche:n Ansprechpartner:in wenden.
Für weitere Fragen empfehlen wir dir auch die Informationsseite der Bundesregierung zur Dezember-Soforthilfe oder die Häufigen Fragen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Von der Soforthilfe profitieren:
Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (diese erhalten auf anderem Weg eine staatliche Unterstützung) und kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen.
Ziel der Bundesregierung ist, dass dir im Dezember 2022 mehr Geld zur Verfügung steht. Deshalb brauchst du die Vorauszahlung (Abschlag) für den Monat Dezember nicht zu leisten.
Dies ist lediglich eine vorläufige Maßnahme, denn der tatsächliche Erstattungsbetrag wird dir in der nächsten Verbrauchsabrechnung ausgewiesen und mit dem von der Bundesregierung übernommenen Dezemberabschlag verrechnet.
Das Vorgehen im Detail:
Schritt 1: Vorläufige Entlastung durch Wegfall des Dezember-Abschlags
Schritt 2: Tatsächliche (endgültige) Entlastung
In der nächsten Jahresabrechnung, Schlussrechnung bzw. für den Geschäftskundenbereich mit rLM Abnahmestellen in der Dezember-Abrechnung wird die tatsächliche Entlastung sichtbar sein.
Der Entlastungsbetrag berechnet sich wie folgt:
Der tatsächliche Entlastungsbetrag wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und für Privathaushalte und kleine und mittelständische Unternehmen mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Die Differenz zwischen dem vorläufigen Entlastungsbetrag und dem berechneten Entlastungsbetrag wird dann bei der Verbrauchsabrechnung in Form einer Gutschrift oder Forderung abgerechnet.
Weitere Informationen zur Dezember-Soforthilfe hat die Bundesregierung auf dieser Seite zur Verfügung gestellt. Das BMWK hat ergänzend ein FAQ-Dokument für interessierte Bürger:innen erstellt.
Du brauchst die Soforthilfe nicht zu beantragen.
Wenn du den bequemen Weg der Einzugsermächtigung für deine Abschlagszahlungen nutzt, brauchst du nichts zu tun. Wir werden die Abschlagszahlungen zum 15. Dezember 2022 oder 30. Dezember 2022 deinem Konto nicht belasten.
Solltest du per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, bitten wir dich, rechtzeitig deinen Dauerauftrag anzupassen oder die Überweisung auszusetzen. Der Dezember-Abschlag hat die Fälligkeit 15. Dezember 2022 oder 30. Dezember 2022. Wir bitten dich, nur diesen Abschlag nicht an uns zu zahlen.
Gut zu wissen: Wir setzen alle relevanten Maßnahmen automatisch für dich um. Du brauchst uns nicht über die Aussetzung des Dezember-Abschlags zu informieren.
Wenn du uns telefonisch erreichen möchtest, kann es zu langen Wartezeiten kommen. Ebenso kann eine Antwort von uns auf deine schriftlichen Anfragen bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Gleiches gilt für den Geschäftskundenbereich für Verbraucher:innen mit registrierender Leistungsmessung (rLM-Kunden), deren Verbrauch 1,5 Millionen kWh pro Jahr nicht übersteigt.
Du bekommst die Soforthilfe nicht ausbezahlt, sondern brauchst deinen Dezember-Abschlagszahlung für Erdgas an sparstrom nicht zu leisten. Du lässt im Grunde den Dezember-Abschlag ausfallen und hast damit den direkten spürbaren Effekt der Soforthilfe, indem du mehr Geld für andere Zwecke im Dezember hast.
Verbraucher:innen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh pro Jahr sind nur in Ausnahmefällen zur Soforthilfe berechtigt. Falls du aus deiner Sicht die oben geschilderten Voraussetzungen zur Berechtigungen trotz übersteigen der Verbrauchsgrenze erfüllst, musst du uns zwingend bis spätestens 31.12.2022 (gesetzliche Frist) darüber informieren, damit wir dich in das Soforthilfe-Programm aufnehmen können.
Wenn du uns die Berechtigung nicht rechtzeitig mitteilst, erhältst du keine staatliche Entlastung. Wir bitten um Meldung idealerweise bereits bis zum 02.12.2022 direkt an deine:n persönliche:n Ansprechpartner:in oder an die E-Mail-Adresse [email protected] mit einem kurzen Hinweis zu welcher Gruppe der Sonder-Berechtigten du dich zählst.
Viele Verbraucher:innen aus dem geschäftlichen Bereich haben mehrere Abnahmestellen. Wichtig für dich ist in dem Fall: Bei Betrachtung der Mengengrenze wird jede Abnahmestelle einzeln bewertet. Sämtliche deiner SLP Abnahmestellen sind berechtigt und werden wie beschrieben entlastet (vorläufig und tatsächlich). Für deine rLM Stellen unter 1,5 Millionen kWh wird dir automatisch ohne dein Zutun der Erstattungsbetrag auf deine Dezember-Abrechnung angerechnet. Nur für die rLM Abnahmestellen über 1,5 Millionen kWh musst du dich zwingend bei uns melden, wenn du berechtigt bist.
Wenn du deinen Jahresverbrauch nicht kennen solltest oder nicht weißt, ob du überhaupt rLM Abnahmestellen in deinem Vertrag bei uns angemeldet hast, kontaktiere gerne deine:n persönliche:n Ansprechpartner:in oder schreibe uns eine E-Mail an [email protected]
Nein, es wird weiterhin ein sparsamer Umgang mit Erdgas empfohlen, Und da die tatsächliche Entlastung von deinem Jahresverbrauch abhängt, den wir im September für dich prognostiziert haben, ist dein Verbrauch im Dezember 2022 nicht relevant für die endgültige Soforthilfe.
Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass 1/12 deiner geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr du im Dezember an Heizkosten sparst, desto weniger Kosten musst du am Ende selbst tragen.
Grundlage ist in der Regel 1/12 deines zuletzt abgerechneten Jahresverbrauchs. Liegt uns von dir noch kein Jahresverbrauch vor, wird auf Daten des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Eine individuelle Information können wir dir nicht zur Verfügung stellen. Bitte warte den Erhalt deiner Verbrauchsabrechnung ab.
Selbstverständlich werden wir die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an dich weitergeben.
Nein, das lohnt sich nicht. Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass 1/12 deiner geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr du im Dezember an Heizkosten sparst, desto weniger Kosten musst du am Ende selbst tragen.
Hierzu liegen uns noch keine ausreichenden Informationen der Bundesregierung vor. Sobald hierzu Konkretisierungen vorliegen, werden wir dich hier informieren und die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an dich weitergeben.
Gut zu wissen: Der Abschlag mit Fälligkeit 30. November 2022 betrifft den Leistungsmonat November. Dieser ist regulär zu begleichen, um eventuelle Mahnkosten zu vermeiden. Je nach Bank kann es vorkommen, dass die Abbuchung erst Anfang Dezember auf deinem Konto erscheint.
Weitere Informationen rund um Abschlagszahlungen bei sparstrom findest du in unseren Häufigen Fragen.
Mieter:innen will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Vermieter:innen die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieter:innen weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.
Mieter:innen, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben oder solche, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder dieser Anteil wird als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt. Bitte wende dich hierzu an deine:n Vermieter:in oder deine Hausverwaltung.
Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse Anfang 2023. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.
Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.
Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Preisbremse bzw. einem Preisdeckel für Strom und Erdgas. Sie folgt hier im Wesentlichen der Empfehlung der Expertenkommission Gas und Wärme. Geplant ist gemäß aktuellem Stand eine Deckelung des Preises bei 80% des Vorjahresverbrauchs (für SLP-Kunden, d.h. Privathaushalte und kleine- bzw. mittelständische Unternehmen, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden) bzw. 70% des Vorjahresverbrauchs (für Verbraucher:innen mit rLm Zähler, d.h. überwiegend im Industriebereich).
Anders als bei der Soforthilfe für Erdgasverbraucher:innen gibt es zum aktuellen Stand noch keine finale Gesetzgebung zur Umsetzung dieser Erdgas- bzw. Strompreisbremsen. Wir bitten dich daher noch um etwas Geduld. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir dich an dieser Stelle informieren.
Wo kann ich weiterführende Informationen finden?
Weiterführende Informationen findest du z.B. auf der Homepage der Bundesregierung. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz findest du z.B. ein FAQ Dokument zur Soforthilfe.
Es gibt viele Maßnahmen, um erfolgreich Energie zu sparen. Bei einem eigenen Haus, lohnt es sich, in eine moderne Heizung zu investieren. Aber auch in einer Mietwohnung gibt es kleine Stellschrauben, um Energie zu sparen. In unserem sparstrom Blog geben wir einfache Tipps & Tricks zum Gas sparen.